AGB
Bedingungen der DRS Smart Repair GmbH für die Ausführungen Arbeiten an Kraftfahrzeugen
Für alle durch den Kunden („Auftraggeber“)
bei der DRS Smart Repair GmbH („DRS“)
in Auftrag gegebenen Reparaturen gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen:


1. Auftragsgegenstand und Auftragserteilung
Die DRS erbringt für ihre Auftraggeber nach Maßgabe der Ziff. 3 Arbeiten anKraftfahrzeugen und/oder deren Bauteilen. Dies bezieht sich auf die Dienstleistungen Lackschadenbeseitigung durch SMART Repair und Dellenentfernung ohne Lackieren oder eine Kombination aus beiden Dienstleistungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der DRSund ihren Subunternehmen die für die Ausführungen der Arbeiten notwendigen Zutrittsrechte zum und Zugriffsrechte auf das Kraftfahrzeug zu gewähren. Der Ort derAuftragsdurchführung bestimmt sich im Einzelfall nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.
Die DRS bezeichnet in der Auftragsbestätigung die voraussichtlich vorzunehmendenArbeiten. Ein etwaig angegebener Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn er besonders als verbindlich gekennzeichnet ist. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift derAuftragsbestätigung.
Die DRS kann einen von ihr zu bestimmenden Subunternehmer mit der Durchführung derArbeiten beauftragen und die zur Durchführung des Auftrags erforderlichenÜberführungsfahrten und sonstige erforderliche Fahrten durchführen bzw. durchführen lassen. Zwischen dem Auftraggeber und dem Subunternehmer kommt keinVertragsverhältnis zustande.


2. Preisangaben im Auftragsschein, Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt die DRS in der Auftragsbestätigung auch diePreise nebst Umsatzsteuer der Leistungen, die bei der Durchführung des Auftragsvoraussichtlich zu erwarten sind. Diese Preisangaben können auch durch einen Verweis auf die entsprechenden Positionen der bei der DRS ausliegenden Preisliste erfolgen. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichenKostenvoranschlages durch die DRS. In diesem sind die Arbeiten jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis nebst Umsatzsteuer auszuweisen. Die DRS ist an diesen verbindlichen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 10 Tagen nach seinerÜbergabe an den Auftraggeber gebunden, sofern keine andere Zeitspanne imKostenvoranschlag angegeben wurde. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfallvereinbart worden ist.
Kommt es aufgrund des verbindlichen Kostenvoranschlages fristgemäß i. S. d. Ziff. 2 zurAuftragserteilung, so darf der in Rechnung gestellte Gesamtpreis des Auftrags nur mitZustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem im Kostenvoranschlag zugrunde gelegten Umfang, werden sich DRS und Auftraggeber über Auswirkungen auf den bis dahin verbindlichen Kostenvoranschlag verständigen. Etwaige vor demKostenvoranschlag erbrachten Leistungen der DRS werden mit der Auftragsrechnung berechnet. Etwaige bereits erbrachten Leistungen, die bei der Durchführung der Reparatur auf der Basis des Kostenvoranschlages verwertet werden können, werden nicht nochmals berechnet.

3. Fertigstellungstermin
Die DRS ist verpflichtet, einen schriftlich vereinbarten verbindlichen Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem in derAuftragsbestätigung zugrunde gelegten Umfang und tritt dadurch eine Verzögerung ein, werden sich die Parteien über einen neuen Fertigstellungstermin verständigen. Kann dieDRS einen verbindlichen Fertigstellungstermin aus anderen Gründen nicht einhalten wird sieden Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren und ihm einen neuenFertigstellungstermin mitteilen. Sonstige Rechte des Auftraggebers wegen schuldhafterÜberschreitung des Fertigstellungstermins nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 9bleiben unberührt.
Wenn die DRS den verbindlichen Fertigstellungstermin unverschuldet infolge höherer Gewaltoder Betriebsstörung, z.B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder vonZulieferungen nicht einhalten kann, ist sie aufgrund der hierdurch bedingten Verzögerungen nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Die DRS wird jedoch unverzüglich den Auftraggeber über die Verzögerung unterrichten und ihm auf Wunsch den Auftragsgegenstand auch vorFertigstellung gegen Bezahlung der Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen aushändigen. Sonstige Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

4. Abnahme, Abholfrist
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt bei Übernahme desFahrzeugs durch den Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche abÜbermittlung der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Frist auf drei Arbeitstage. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach und beruht dies nicht auf Umständen, die der DRS zuzurechnen sind, kann die DRS die ortsüblicheAufbewahrungsgebühr berechnen oder den Auftragsgegenstand anderweitig aufbewahren.Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Berechnung des Auftrags
In der Rechnung werden Preise oder Preisfaktoren für jede in sich abgeschlosseneArbeitsleistung sowie für verwendete Materialien vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 2 jeweils gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzlicheArbeiten gesondert aufzuführen sind. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.Eine etwaige Beanstandung der Rechnung muss seitens des Auftraggebers schriftlich und spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vereinbaren die Parteien die Abholung oder Zustellung des Kraftfahrzeugs durch die DRS, erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

6. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind bei Abnahme, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nachAushändigung/Übersendung der Rechnung, ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu leisten. Die DRS ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestelltenGegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann die DRS nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Reparaturauftrag beruht.
Als Verzugszinsen werden vom Auftragnehmer 5 % p.a. über dem von der EuropäischenZentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet, wenn es sich bei demAuftraggeber um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt. Anderenfalls beträgt der Verzugszins 8 % p.a. über dem Basiszinssatz. Die Verzugszinsen sind entsprechend höher anzusetzen, wenn die DRS eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

7. Erweitertes Pfandrecht
Der DRS steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertraglichePfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten odersonstigen Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand imZusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit die Ansprüche unbestritten sind oder ein rechtskräftigerTitel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

8. Mängelgewährleistung
Für Mängel der Arbeiten leistet die DRS vorbehaltlich der in Ziff. 3 dargestelltenVoraussetzungen zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Mängelbeseitigung oderHerstellung eines neuen Werks („Nacherfüllung“). Die DRS kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßigkeit ist gegeben, wenn die Kosten den Auftragswert übersteigen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichenAufwendungen verlangen, es sei denn, die DRS hat die Nacherfüllung zurecht verweigert.Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber ungeachtet etwaigerSchadenersatzansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 9 nach seiner Wahl denRechnungswert (Kaufpreis) mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nicht erheblichenMängeln ist das Rücktrittsrecht jedoch ausgeschlossen.
Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel bei der Abnahme gegenüber der DRS anzuzeigen. Für alle übrigen Mängel gilt im Hinblick auf die Anzeigefrist die in Ziff. 5bezeichnete Verjährungsfrist unter entsprechender Anwendung der §§ 203 ff. BGB. SolcheMängel sind schriftlich gegenüber der DRS anzuzeigen. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Nach Ablauf dieser Fristen sindGewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um einen in Ziff. 9 aufgeführten Fall.

Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichenAufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die DRS. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, weil der Gegenstand nachträglich vom Auftraggeber an einen anderen Ort gebracht worden ist.
Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt derAbnahme. Dies gilt nicht für die in Ziff. 9 aufgeführte Fälle.

9. Haftung
Die DRS haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigenPflichtverletzung ihrerseits oder ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen. Im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung haftet die DRS nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), beschränkt auf den vorhersehbaren,vertragstypischen Durchschnittsschaden. Wesentliche Vertragspflichten sind all jenePflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erster möglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer übernommenenBeschaffenheitsgarantie, nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer von der DRS, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzungen desLebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10. Eigentumsvorbehalt
Soweit ein- oder angebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile desAuftragsgegenstandes geworden sind, behält sich die DRS das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

11. Allgemeines
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mitKaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich Wechsel- undScheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nichtbekannt ist, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen demAuftraggeber und der DRS gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschlandunter Ausschluss seines internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen oder von Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform, dieses gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.